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Zugang

Der Zugang zum KdB wird folgenden Behörden, Einrichtungen, Zuwendungsempfängern des Bundes sowie Unternehmen mit Bundesbeteiligung gewährt:

a) Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung,

b) Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung, die öffentlich-rechtlich organisiert sind, überwiegend aus Bundesmitteln finanziert werden, der Rechts- und zumindest teilweisen Fachaufsicht des Bundes unterliegen sowie nicht im Wettbewerb mit Privaten stehen,

c) Zuwendungsempfänger, die regelmäßig überwiegend aus Bundesmitteln finanziert werden und die nicht unternehmerisch tätig sind oder, falls sie unternehmerisch tätig sind, über eine Trennungsrechnung verfügen.

d) Unternehmen mit einer Kapitalbeteiligung des Bundes von mehr als 50 Prozent, die nicht unternehmerisch tätig sind oder, falls sie unternehmerisch tätig sind, über eine Trennungsrechnung verfügen.

Beantragung

Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung, Zuwendungsempfänger und Unternehmen mit Bundesbeteiligung beantragen den Zugang zum KdB mit dem entsprechenden Antragsformular der Geschäftsstelle Kaufhaus des Bundes. Für die mittelbare Bundeseinrichtung sind die Voraussetzungen im Sinne des Abs. b) zudem durch das aufsichtsführende Ressort zu bestätigen.

Antragsformular für die mittelbare Bundesverwaltung zur Gewährung eines Zugangs zum Kaufhaus des Bundes

Antragsformular für Zuwendungsempfänger zur Gewährung eines Zugangs zum Kaufhaus des Bundes

Antragsformular für Unternehmen mit Kapitalbeteiligung des Bundes zur Gewährung eines Zugangs zum Kaufhaus des Bundes

Sonstiges

Zuwendungsempfänger sowie Unternehmen mit Bundesbeteiligung, die die Voraussetzungen im Sinne des Abs. c) bzw. d) erfüllen, erhalten zunächst eine vorläufige Zugangsberechtigung zum KdB. Nach abschließender Festlegung der Zugangsbedingungen im Ressortkreis findet eine erneute Prüfung der Zugangsvoraussetzungen durch die Geschäftsstelle des KdB statt. Ein Anspruch auf dauerhaften Zugang zum KdB wird durch die vorläufige Zulassung nicht begründet.

Die Behörden, Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung, Zuwendungsempfänger sowie Unternehmen mit Bundesbeteiligung erkennen die Nutzungsbedingungen des KdB an und verpflichten sich, einen möglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Nutzung des KdB unverzüglich gegenüber der Geschäftsstelle Kaufhaus des Bundes anzuzeigen.

Nutzungsbedingungen des Kaufhaus des Bundes

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